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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 19/19 (BFH)
§§: AO § 155 Abs. 1 Satz 2, AO § 122 Abs. 1 Satz 3, AO § 80 Abs. 1 Satz 1, AO § 80 Abs. 1 Satz 2, AO § 5
Schlagwörter Bescheidbekanntgabe, Bevollmächtigung, Duldungsvollmacht, Konkludentes Verhalten
Rechtsfrage: Ordnungsgemäße Bekanntgabe an einen aufgrund konkludenten Handelns bzw. Duldungsvollmacht Bevollmächtigten: 1. Stellt die Beauftragung zur Ermittlung von Kapitaleinkünften und zur Erklärung dieser Einkünfte gegenüber dem Finanzamt eine Bevollmächtigung zumindest durch konkludentes Verhalten dar? - 2. Liegt eine Duldungsvollmacht vor, wenn der Vertretene es ohne Willen zur Bevollmächtigung wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist? - 3. Ermächtigt die Beauftragung zur Nacherklärung von Einkünften auch zum Empfang von Verwaltungsakten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 23.05.2019
Vorinstanz/AZ: 1 K 999/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 12 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.03.2022
Erledigungs-Az: VIII R 19/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 10 04