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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-1/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs 2 Buchst e
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Leistung, Ort, Werbung, Italien, Sitz, Gesellschaft
Rechtsfrage: Wo befindet sich nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der RL 77/388/EWG der Ort einer Leistung auf dem Gebiet der Werbung, die eine Person mit Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der EG einem Empfänger erbracht hat, der außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist, jedoch im Gebiet eines Mitgliedstaats über einen Steuervertreter verfügt: Ist dies insbesondere der Ort des Empfängers der Werbebotschaft, der Ort, an dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet, die in Italien als Steuervertreterin der außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Gesellschaft auftritt, der Ort des Sitzes der außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Gesellschaft, die die Leistung bestellt hat, oder der Ort des Auftraggebers der außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Gesellschaft?
Vorinstanz: Corte suprema di Cassazione (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 64 S. 28
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.02.2009
Erledigungs-Az: Rs C-1/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 12 10