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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 9/06
§§: MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 4, MinöStG § 13 Abs. 2 Nr. 3, MinöStG § 12, Richtlinie 92/81/EWG Art. 8 Abs. 1
Schlagwörter Mineralölsteuer, Steuerfreie Verwendung, Erlaubnis, Arbeitsgerät, Schifffahrt
Rechtsfrage: Nacherhebung von Mineralölsteuer wegen Verwendung von unversteuertem Gasöl ohne Erlaubnis auf einem hochseetüchtigen Schwimmkran, der zu Repräsentationszwecken an der Feier des Hafengeburtstages teilnahm: Sind schwimmende Arbeitsgeräte auch dann zum Bezug von steuerbegünstigtem Mineralöl berechtigt, wenn keine Erlaubnis vorliegt? Erstreckt sich die steuerbegünstigte Verwendung auch auf Zwecke, bei denen die Beförderungsleistung nicht im Vordergrund steht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 10.11.2004
Vorinstanz/AZ: IV 261/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 11 47
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision