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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-9/14 (EuGH)
§§: EG Art. 39
Schlagwörter EG, EU, Freizügigkeit, Arbeitnehmer, Einkommensteuer, Mitgliedstaat
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 39 EG dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige abhängig beschäftigt ist, bei der Erhebung der Einkommensteuer die persönliche Lage und den Familienstand des Steuerpflichtigen in einem Fall berücksichtigen muss, in dem (i) dieser Steuerpflichtige nur für einen Teil des Veranlagungszeitraums in diesem Mitgliedstaat arbeitete, während er in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, (ii) er sein gesamtes oder nahezu gesamtes Einkommen während dieses Zeitraums im Beschäftigungsstaat erzielte, (iii) er im Laufe dieses Jahres in einem anderen Staat arbeitete und wohnte und (iv) er über den gesamten Veranlagungszeitraum gesehen nicht seine gesamten oder nahezu gesamten Einkünfte im erstgenannten Beschäftigungsstaat erzielte? - 2. Macht es für die Beantwortung der ersten Frage einen Unterschied, wenn der Staat, in dem der Arbeitnehmer im Laufe des Veranlagungszeitraums wohnte und arbeitete, kein Mitgliedstaat der EU ist?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 102 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.06.2015
Erledigungs-Az: Rs C-9/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 18 55