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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 11/06
§§: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 6 a Abs. 3 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. c
Schlagwörter Rückdeckung, Ansprüche, Pension, Aufschiebend bedingt
Rechtsfrage: Aktivierung aufschiebend bedingter Rückdeckungsansprüche: 1. Sind die auf eine betriebliche Witwenversorgung entfallenden Rückdeckungsansprüche ungeachtet ihrer aufschiebenden Bedingtheit durch das Vorversterben des versicherten Ehemannes mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Versicherers zu aktivieren? - 2. Sind unter 1. beschriebene Ansprüche unter Umständen mindernd bei der Bewertung der Pensionsrückstellung zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 16.11.2005
Vorinstanz/AZ: 13 K 3009/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 18 86
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.08.2006
Erledigungs-Az: I R 11/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 37 75