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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 2227/08 (BVerfG)
§§: EStG 1997 § 3 Nr. 12 Satz 1, EStG 1997 § 22 Nr. 4 Satz 2, EStG 1997 § 9, EStG 1997 § 9 a Satz 1 Nr. 1, AbgG BW § 6 Abs. 1, AbgG BW § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1, FGO § 122 Abs. 1, FGO § 57
Schlagwörter Abgeordnetenpauschale, Abgeordneter, Arbeitslohn, Aufwandsentschädigung, Baden-Württemberg, Beteiligter, Beweislast, Bundestag, Bundesverfassungsgericht, Einkommensteuer, Einkünfte, Entscheidungserheblichkeit, Finanzamt, Gericht, Gesetzgeber, Gesetzgebung, Gesetzlicher Beteiligtenwechsel, Gestaltungsspielraum, Gleichbehandlung, Gleichheit, Höhe, Kostenpauschale, Landtag, Mandat, Mitglied, Nachweis, Normenkontrolle, Parlament, Pauschale, Popularklage, Rechtsbehelfsverfahren, Revision, Steuererleichterung, Steuervergünstigung, Typisierung, Verfassung, Verwaltung, Vorlage, Wechsel, Werbungskosten, Zulässigkeit, Zuständigkeit
Rechtsfrage: Keine Vorlage an das BVerfG wegen angeblich gleichheitswidriger Begünstigung durch steuerfreie Kostenpauschale der Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg - Entscheidungserheblichkeit i.S. des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG - Zweck der pauschalen Erstattung von mandatsbezogenen Aufwendungen - Keine generelle Zulässigkeit von Richtervorlagen in Verfahren Nichtbegünstigter - Gesetzlicher Beteiligtenwechsel während des Revisionsverfahrens - Verfassungsbeschwerde -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 11.09.2008
Vorinstanz/AZ: VI R 63/04
Vorinstanz/Fundstelle: BFH/NV 2008 S. 2018
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 41 36
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 26.07.2010
Erledigungs-Az: 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 22 41