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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 22/13 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 21
Schlagwörter Werbungskosten, Maklerkosten, Geldbeschaffungskosten, Verwendung, Veräußerungserlös, Tilgung, Darlehen
Rechtsfrage: Anteilige Maklerkosten aus einer Objektveräußerung als sofort abzugsfähige Geldbeschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung (Darlehenstilgung) von zwei verbliebenen Objekten, da die Verwendung des Veräußerungserlöses von vornherein der Absicht entsprach, die Darlehenstilgung vorzunehmen, und dies auch im Kaufvertrag in endgültiger Weise festgelegt wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 22.05.2013
Vorinstanz/AZ: 10 K 3103/10 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 20 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.02.2014
Erledigungs-Az: IX R 22/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 18 94