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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-250/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Flugschein, Beförderung, Ticketpreis, Einbehalt
Rechtsfrage: 1. Sind die Bestimmungen der Art. 2 Nr. 1 und 10 Abs. 2 RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass die Aushändigung des Flugscheins mit der tatsächlichen Ausführung der Beförderungsleistung gleichgesetzt werden kann und dass die Beträge, die eine Fluggesellschaft einbehält, wenn der Inhaber des Flugscheins diesen nicht benutzt hat und er somit verfallen ist, der Mehrwertsteuer unterliegen? - 2. Ist in diesem Fall davon auszugehen, dass die eingenommene Steuer mit der Vereinnahmung des Preises an die Staatskasse abgeführt werden muss, obwohl die Reise durch Zutun des Kunden nicht durchgeführt werden kann?
Vorinstanz: Conseil d'État (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 253 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.12.2015
Erledigungs-Az: Rs C-250/14 und C-289/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 02 97