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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 87/97
§§: BewG § 11 Abs. 2
Schlagwörter Anteilsbewertung, Stuttgarter Verfahren, Stammaktie, Stimmrecht, Vorzugsaktie, Stimmrechtsbeschränkung
Rechtsfrage: Ableitung des gemeinen Werts nichtnotierter Stammaktien mit Stimmrecht aus dem Börsenkurs stimmrechtsloser Vorzugsaktien, die dafür mit einer Mehrdividende von zwei Prozentpunkten ausgestattet sind, durch einen Zuschlag auf die Vorzugsaktien, den die Finanzverwaltung aus dem Verhältnis der Kurswerte aller börsengängigen Aktien ermittelt hatte. Ist der Zuschlag auch dann noch zutreffend, wenn dies im vorliegendem Fall zu einem höheren Wert der Stammaktie als dem Kurswert der Vorzugsaktie führt? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 23.09.1997
Vorinstanz/AZ: 7 K 4/95
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1996 S. 1199
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.04.1999
Erledigungs-Az: II R 87/97
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 18 41