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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 2/11 (BFH)
§§: BewG § 11 Abs. 2 Satz 2, BewG § 107 Nr. 2 Buchst. e
Schlagwörter Aktie, Stuttgarter Verfahren, Schachtelprivileg, Aufschiebende Bedingung, Gemeiner Wert
Rechtsfrage: Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei Anteilstausch: Zurechnung der neuen Anteile bei Abhängigkeit des Anteilserwerbs von der Bewilligung des Bundeskartellamts: Wirkt bei einem Zusammenschluss von Unternehmen, bei dem Anteile an einer GmbH gegen Gewährung von Aktien übertragen werden und die Übertragung nach dem Tausch- und Übertragungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung erfolgen soll, dass das Bundeskartellamt den Zusammenschluss nicht untersagt, die Genehmigung des Bundeskartellamts auf den Zeitpunkt zurück, den die Parteien in ihrem Vertrag als Übertragungszeitpunkt vereinbart hatten (ex-tunc) oder ist der Genehmigung ex-nunc-Wirkung beizumessen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 28.04.2010
Vorinstanz/AZ: 7 K 96/07 BB
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 10 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.12.2011
Erledigungs-Az: II R 2/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 10 18