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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 6/05
§§: GrStG § 33 Abs. 1, BewG § 22, BewG § 79, GrStG § 33 Abs. 5
Schlagwörter Grundsteuer, Erlass, Ertragsminderung, Leerstandszeiten, Fortschreibung, Einheitswert
Rechtsfrage: Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung: Kein Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung infolge Leerstandszeiten trotz Niedrigmiete für ein 1994 fertiggestelltes Bürogebäude in Berlin. Geht die Verweisung auf eine künftige Fortschreibung des Einheitswerts (§ 33 Abs. 5 GrStG) fehl, weil eine Neubewertung zu keiner Grundsteuerentlastung ertragloser Mietflächen führen würde; denn Jahresrohmiete (§ 79 BewG), auf das § 33 Abs. 1 GrStG verweist, ist das Entgelt, das ein Mieter (Pächter) für die Benutzung des (gesamten) Gebäudes zu entrichten habe? Weil bewertungsrechtlich unberücksichtigt bleibt, ob das Gebäude teilvermietet ist oder leer steht, würde eine Neubewertung zu keiner wirklichen Entlastung von der Grundsteuer wegen Ertragsminderung führen. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 26.02.2003
Vorinstanz/AZ: 2 K 2306/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 28 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.10.2007
Erledigungs-Az: II R 6/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 11 58