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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-334/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1
Schlagwörter Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, EG, EU, Belgien, Steuerfreiheit, Steuerbefreiung, Heilbehandlung, Probe, Beförderung, Organtransport, Kostenerstattung, Sozialversicherung, Medizinische Analyse
Rechtsfrage: 1. Verwehrt es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c RL 77/388/EWG, dass eine von einem selbständigen Dritten, dessen Leistungen in der Kostenerstattung der Sozialversicherung zugunsten von Krankenhäusern und Laboratorien enthalten sind, durchgeführte Beförderung von Proben und Organen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung als eine mit Leistungen medizinischer Art, also solchen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, eng verbundene Leistung von der Mehrwertsteuer ausgenommen wird? - 2. Kann einer von einem selbständigen Dritten, dessen Leistungen in der Kostenerstattung der Sozialversicherung zugunsten von Krankenhäusern und Laboratorien für die Vornahme medizinischer Analysen enthalten sind, durchgeführte Beförderung von Proben und Organen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung eine Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c RL 77/388/EWG zugutekommen? - 3. Muss der Begriff der anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b RL 77/388/EWG dahin ausgelegt werden, dass davon private Gesellschaften erfasst werden, deren Leistungen in der Beförderung von menschlichen Proben zum Zweck einer Analyse bestehen, die für die Erreichung der von Krankenanstalten und Zentren für ärztliche Heilbehandlungen verfolgten therapeutischen Ziele notwendig ist?
Vorinstanz: Cour d'appel de Mons (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 303 S. 31
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 02.07.2015
Erledigungs-Az: Rs C-334/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 15 60