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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-371/99 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 7 Abs. 3
Schlagwörter EG, Versandverfahren, Abfertigung, Binnenmarkt, Ort
Rechtsfrage: 1. Was ist unter der Wendung zu verstehen, dass ein Gegenstand der Regelung über das externe Versandverfahren "nicht mehr unterliegt" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie, wenn dieser Zustand nicht ordnungsgemäß -d.h. anders als durch Abfertigung der Gegenstände zum freien Verkehr-- herbeigeführt wurde? - a) Wird dieser Zustand durch die erste Handlung herbeigeführt, die in Bezug auf die Gegenstände entgegen einer mit dieser Regelung verbundenen Vorschrift vorgenommen wird, und kommt es darauf an, ob mit dieser Handlung die Absicht verfolgt wird, die Gegenstände -durch Vornahme der Handlung-- entgegen der Vorschrift in den Handelsverkehr der Gemeinschaft zu bringen, oder - b) (erst) dann, wenn die Gegenstände -im vorliegenden Fall nach Bruch des Siegels-- von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, ohne dass die Verpflichtung nach Art. 22 Abs. 1 der Versandverfahrens-VO, die Gegenstände mit den zugehörigen Dokumenten der Bestimmungsstelle zu gestellen, erfüllt wird, und kommt es darauf an, ob mit dieser Handlung die Absicht verfolgt wird, die Gegenstände -durch Vornahme der Handlung-- entgegen den Gemeinschaftsvorschriften in den Handelsverkehr der Gemeinschaft zu bringen, oder - c) wird dieser Zustand durch die Gesamtheit von Handlungen herbeigeführt, die dazu führen, dass die Gegenstände anders als in ordnungsgemäßer Weise in den Handelsverkehr der Gemeinschaft gebracht werden? - 2. Wenn die erste Frage im Sinne von Buchst. c zu beantworten ist, wo tritt dann dieser Zustand ein: dort, wo die erste nicht ordnungsgemäße Handlung vorgenommen wird, oder an dem Ort, an dem eine weitere Handlung vorgenommen wird, insbesondere an dem Ort, an dem die Gegenstände -im vorliegenden Fall nach Bruch des Siegels-- von dem Beförderungsmittel abgeladen werden?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Datum: 23.06.1999
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1999 Nr. C 366 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.07.2002
Erledigungs-Az: Rs C-371/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 89 97