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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-374/19 (EuGH)
§§: UStG § 15 a, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 185, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 187
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung
Rechtsfrage: Muss ein Steuerpflichtiger, der einen Investitionsgegenstand im Hinblick auf eine steuerpflichtige Verwendung mit Recht auf Vorsteuerabzug herstellt (hier: Errichtung eines Gebäudes zum Betrieb einer Cafeteria), den Vorsteuerabzug nach Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 MwStSystRL berichtigen, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatztätigkeit (hier: Betrieb der Cafeteria) einstellt und der Investitionsgegenstand im Umfang der zuvor steuerpflichtigen Verwendung nunmehr ungenutzt bleibt?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 27.03.2019
Vorinstanz/AZ: V R 61/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 05 54
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.07.2020
Erledigungs-Az: Rs C-374/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 08 74