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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 69/03
§§: EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3, EigZulG § 1, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Miteigentumsanteil, Anspruchsberechtigung, Wirtschaftliches Eigentum, Bruchteilseigentum, Eigenheimzulage
Rechtsfrage: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Bruder und Schwester) als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin einer Doppelhaushälfte: Steht dem GbR-Gesellschafter, der das Haus alleine nutzt, die volle Eigenheimzulage zu, weil der andere Miteigentümer im Ausland lebt und somit nicht Anspruchsberechtigter gemäß § 1 EigZulG ist, oder, da kein Bruchteilseigentum oder wirtschaftliches Eigentum, nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 12.09.2003
Vorinstanz/AZ: II 142/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 08 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.06.2004
Erledigungs-Az: III R 69/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 40 18