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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 59/03
§§: EStG § 40 a Abs. 3, EStG § 40 a Abs. 2
Schlagwörter Aushilfe, Land- und Forstwirtschaft, Fachkraft, Lohnsteuer
Rechtsfrage: Lohnsteuer-Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft: Ist eine landwirtschaftliche Fachkraft immer dann anzunehmen, wenn die Ausführung der Tätigkeiten den Einsatz spezifisch landwirtschaftlicher Maschinen erfordert, auch wenn die Bedienung der Maschinen (Gülle ausbringen, Silo und Getreide fahren, Bestell- und andere Ackerarbeiten mit dem Traktor) keine besonderen Kenntnisse voraussetzen und es sich jeweils um Arbeiten handelt, die nicht ganzjährig anfallen? Ist die Abgrenzung der Arbeiten betriebsbezogen vorzunehmen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 03.07.2003
Vorinstanz/AZ: 11 K 40/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 1623
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 48 35
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.10.2005
Erledigungs-Az: VI R 59/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 11 12