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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 68/06
§§: BewG § 146 Abs. 3 Satz 2, BewG § 147
Schlagwörter Miete, Übliche Miete, Hotel, Gaststätte
Rechtsfrage: Ermittlung der üblichen Miete: Kann die übliche Miete i.S. des § 146 Abs. 3 Satz 2 BewG bei Hotel- und Restaurationsbetrieben entsprechend dem in der Branche üblichen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Pachthöhe (erzielter Umsatz des Betriebes pro qm Nutzfläche) ermittelt werden, wenn sich diese weder aus einem Mietspiegel noch aus einer Mietdatenbank etc. ableiten lässt, oder gilt in diesem Fall zwingend die Bewertungsregel des § 147 BewG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 19.10.2006
Vorinstanz/AZ: 3 K 6151/03 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 01 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.01.2008
Erledigungs-Az: II R 68/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 24 59