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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 29/11 (BFH)
§§: AO § 237 Abs. 4, AO § 163, AO § 361 Abs. 2 Satz 5, AO § 167 Abs. 1 Satz 1, UStDV 1993 § 55
Schlagwörter Erlass, Aussetzungszinsen, Sachliche Unbilligkeit, Billigkeitsgründe
Rechtsfrage: 1. Rechtfertigen die Umstände einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angemeldeten Umsatzsteuer durch einen Entrichtungsschuldner (§ 55 UStDV) gegen Sicherheitsleistung, die seitens des Leistenden gestellt wurde (Verpfändung eines Festgeldkontos), und Nichtannahme eines telefonischen Angebots des Bevollmächtigten des Leistenden und Sicherungsgebers, die Treuhandvereinbarung über das Festgeldkonto zu kündigen und den rückständigen Betrag zu tilgen, für den Entrichtungsschuldner einen teilweisen Erlass der Aussetzungszinsen, wenn er insbesondere selbst nichts unternommen hatte, die AdV zu beseitigen und der Leistende ebenfalls keinen (weiteren) förmlichen Versuch unternommen hat, die AdV zu widerrufen und eine Freigabe der Sicherheit zu erreichen? - 2. Sind festgesetzte Zinsen wegen AdV teilweise wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die AdV gegen Sicherheitsleistung in Form der Verpfändung eines Festgeldkontos, dessen Verzinsung niedriger ist als der gesetzliche AdV-Zinssatz, ausgesprochen wurde? - 3. Handelt es sich bei der Entscheidung nach § 237 Abs. 4 AO analog zu der Regelung des § 163 AO um ein gesondertes Billigkeitsverfahren, das außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zinsfestsetzung als solche zu behandeln ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 10.08.2011
Vorinstanz/AZ: 7 K 7105/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 35 00
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.04.2013
Erledigungs-Az: V R 29/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 23 11