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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 19/18 (BFH)
§§: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b, EStG § 17 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 4
Schlagwörter Einlage, Wesentliche Beteiligung, Wesentlichkeitsgrenze, Anschaffungskosten, Kapitalrückzahlung
Rechtsfrage: Ist eine in das Betriebsvermögen eingelegte wesentliche Beteiligung auch dann mit den insgesamt aufgewendeten Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Anteilseigner zu einer Zeit, als die im Privatvermögen gehaltene Beteiligung die seinerzeit geltende Wesentlichkeitsgrenze noch nicht überschritten hatte, Ausschüttungen aus dem EK 04 bezogen hat? Ist ein negativer Buchwert anzusetzen, wenn die bezogenen Ausschüttungen aus dem EK 04 die insgesamt aufgewendeten Anschaffungskosten der Beteiligung überstiegen haben? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 21.06.2017
Vorinstanz/AZ: 4 K 608/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 16 68
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.06.2022
Erledigungs-Az: IV R 19/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 17 07