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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-603/16 P (EuGH) |
| §§: | VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 2 Abs. 5 |
| Schlagwörter | EG, EU, Nichtigkeit, Antidumpingzoll, Rohstoffpreis |
| Rechtsfrage: | Rechtsmittel des Rates der Europäischen Union gegen das EuG-Urteil vom 15.9.2016 in der Rechtssache T-139/14: Der Rechtsmittelführer beantragt, - das dem Rat am 16.9.2016 zugestellte Urteil des Gerichts vom 15.9.2016 in der Rechtssache T-139/14 aufzuheben; - die im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen; - den Klägerinnen die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. - Hilfsweise, - die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; - die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten. |
| Vorinstanz: | EuG |
| Vorinstanz/Datum: | 15.09.2016 |
| Vorinstanz/AZ: | Rs T-139/14 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2017 Nr. C 30 S. 32 |
| Erledigungs-Vermerk: | Streichung der Rechtssache |