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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 82/00
§§: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 5 Abs. 1, GrEStG § 3 Nr. 4, GrEStG § 3 Nr. 6
Schlagwörter Bauherrengemeinschaft, Grundstückserwerb, Ehegattenerwerb, Aufnahme, Gesellschafter, Steuerbefreiung, Grunderwerbsteuer
Rechtsfrage: Unterliegt der Erwerb eines Grundstücks durch eine von den veräußernden Ehegatten zuvor gegründeten Bauherrengemeinschaft, deren Gesellschaftszweck durch Aufnahme investitionswilliger Kapitalanleger die Bebauung des Grundstücks ist, der Grunderwerbsteuer, wobei nur in Höhe der dem Gründungsgesellschafter (Ehegatten) verbliebenen Beteiligung an der Bauherrengemeinschaft die Grunderwerbsteuer gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG nicht erhoben wurde. Keine Anwendung der Ausnahmen von der Besteuerung des Grundstückserwerbs nach § 3 Nr. 4 GrEStG (Ehegattenerwerb) oder § 3 Nr. 6 GrEStG (Erwerb durch Abkömmlinge)? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 31.08.2000
Vorinstanz/AZ: 1 K 1212/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 90 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.12.2002
Erledigungs-Az: II R 82/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 33 42