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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 32/06
§§: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1, UmwStG § 24
Schlagwörter Einnahmeüberschussrechnung, Übergangsgewinn, Einbringung, Personengesellschaft, Betriebsvermögen, Forderung, Verbindlichkeit
Rechtsfrage: Einbringung einer Einzelpraxis in eine GbR: Ist bei einem Einnahme-Überschuss-Rechner in Höhe der nicht in das Betriebsvermögen der GbR eingebrachten saldierten Forderungen und Verbindlichkeiten ein Übergangsgewinn im Einbringungsjahr zu versteuern oder sind diese erst bei Zu- bzw. Abfluss zu berücksichtigen? (Keine Sofortversteuerung der Forderungen durch Ausschluss von der Einbringung? Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.9.2001 IV R 13/01, BStBl II 2002 S. 287, unter II. 2. der Gründe) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 03.05.2006
Vorinstanz/AZ: 1 K 1608/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 32 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.11.2007
Erledigungs-Az: XI R 32/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 11 38