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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 55/00
§§: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1
Schlagwörter Neue Tatsache, Veräußerung, Entnahme, Betriebsaufgabe, Veräußerungsgewinn, Gemeiner Wert
Rechtsfrage: 1. Steht der nachträglichen Bescheidänderung (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977) entgegen, dass dem Veranlagungsbezirk die Grundstücksveräußerung aufgrund einer Veräußerungsmitteilung, einer telefonischen Benachrichtigung oder sonstiger Hinweise bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen (Ermittlungspflicht)? - 2. Zurechnung eines Grundstücksverkaufs in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe zu einem weit über dem angesetzten Entnahmewert (ermittelt durch einen Gutachterausschuss) liegenden Preis als Veräußerung im Privatvermögen oder im Rahmen der Betriebsaufgabe? Ist ggf. der Entnahmewert i.H.d. erzielten Preises anzusetzen? - 3. Verfahrensmängel (§§ 76, 96 FGO), Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie gegen die Beweislastregeln, fehlerhafte Beweiswürdigung und unzureichende Tatsachenfeststellung durch FG? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.04.2000
Vorinstanz/AZ: 13 K 1499/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 55 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.01.2002
Erledigungs-Az: XI R 55/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 86 12