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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 23/13 (BFH)
§§: EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b, EStG § 32 d Abs. 1, GG Art. 2, GG Art. 3, AO § 42
Schlagwörter Tarifermäßigung, Darlehen, Beherrschender Gesellschafter, Missbrauch, Verfassung
Rechtsfrage: Ist es mit Art. 2 und 3 GG vereinbar, dass nach der Vorschrift des § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG der Abgeltungssteuersatz bei zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligten Gesellschaftern auf Kapitaleinkünfte (Darlehenszinsen) aus Darlehensgewährungen gegenüber der GmbH trotz fremdüblicher Vertragsgestaltungen nicht anwendbar ist, insbesondere wenn ein Nachweis der Fremdüblichkeit durch eine "Escape-Klausel" gesetzlich nicht vorgesehen ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.04.2012
Vorinstanz/AZ: 14 K 335/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 15 80
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.04.2014
Erledigungs-Az: VIII R 23/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 21 83