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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-443/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 2008/7/EG Art. 6 Buchst. e
Schlagwörter EG, EU, Kapitalverkehrsteuer, Italien, Handelskammer, Abgabe, Gebühr
Rechtsfrage: 1. Laufen die Kriterien für die Festlegung der jährlichen Abgabe gemäß Art. 18 Buchst. b des italienischen Gesetzes Nr. 580 vom 29.12.1993, wie sie in dessen Abs. 3, 4, 5 und 6 vorgesehen sind, der RL 2008/7/EG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital zuwider, weil sie verhindern, dass die jährliche Abgabe unter die in Art. 6 Buchst. e dieser Richtlinie vorgesehene abweichende Regelung fällt? - 2. Insbesondere: Hat eine jährliche Abgabe, bei deren Festlegung auf den Bedarf für die Erbringung der Dienstleistungen abgestellt wird, die das System der Handelskammern im gesamten Staatsgebiet zu erbringen hat, "Gebührencharakter"? Bewirkt der Umstand, dass ein "Ausgleichsfonds" vorgesehen ist, der dazu dient, eine gleichmäßige Erfüllung aller den Handelskammern durch Gesetze übertragenen "Verwaltungsaufgaben" im gesamten Staatsgebiet zu erreichen, dass die jährliche Abgabe keinen Gebührencharakter hat? Ist die den einzelnen Handelskammern übertragene Befugnis, die jährliche Abgabe um bis zu 20 % zu erhöhen, um Initiativen zur Steigerung der Produktion und zur Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen in ihrem Gebiet mitzufinanzieren, mit dem Gebührencharakter dieser Abgabe vereinbar? Steht es der Feststellung des Gebührencharakters der jährlichen Abgabe entgegen, dass die Bestimmung des Bedarfs der Handelskammern hinsichtlich der Verwaltung und der Aktualisierung der Eintragungen und Nennungen im Unternehmensregister nicht genau geregelt ist? Ist es mit dem Gebührencharakter der Abgabe vereinbar, dass diese pauschal festgelegt wird und keine Regelung über die Überprüfung der Angemessenheit dieser Abgabe in "regelmäßigen Abständen" im Hinblick auf die durchschnittlichen Kosten der Dienstleistungen existiert?
Vorinstanz: Tribunale Ordinario di Cosenza (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 C Nr. 51 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.04.2012
Erledigungs-Az: Rs C-443/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 19 34