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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-87/13 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, AEUV Art. 63
Schlagwörter EG, EU, Baudenkmal, Belgien, Niederlande, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Einkommensteuer, Wohnzwecke, Niederlande
Rechtsfrage: 1. Steht das Unionsrecht, insbesondere die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und über den freien Kapitalverkehr, dem entgegen, dass ein belgischer Gebietsansässiger, der auf seinen Antrag hin in den Niederlanden als Gebietsansässiger besteuert wird und der Aufwendungen für ein von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutztes Schloss getätigt hat, das sich in Belgien befindet und dort zum gesetzlich geschützten Denkmal und Dorfbild erklärt wurde, die Aufwendungen bei der Besteuerung des Einkommens in den Niederlanden nicht abziehen kann, weil das Schloss nicht in den Niederlanden als geschütztes Denkmal registriert ist? - 2. Inwieweit ist dabei von Bedeutung, ob der Betroffene die Aufwendungen in seinem Wohnstaat Belgien durch die Wahl einer progressiven Besteuerung seiner Einkünfte von der Einkommensteuer auf seine gegenwärtigen oder zukünftigen Einkünfte aus beweglichem Vermögen abziehen kann?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 141 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.12.2014
Erledigungs-Az: Rs C-87/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 06 05