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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-152/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 2003/96/EG
Schlagwörter EG, EU, Energiesteuer, Hersteller, Kraftfahrzeug
Rechtsfrage: 1. Ist der Begriff des Herstellers i.S. des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich RL 2003/96/EG dahingehend auszulegen, dass hiervon auch Karosseriebauer oder Vertragshändler erfasst werden, wenn diese den Kraftstoffbehälter im Rahmen eines Herstellungsprozesses des Fahrzeugs eingebaut haben und der Herstellungsprozess aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen im Wege der Arbeitsteilung durch mehrere selbständige Unternehmen erfolgt ist? - 2. Sollte die erste Frage zu bejahen sein: Wie ist in diesen Fällen das Tatbestandsmerkmal des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich RL 2003/96/EG auszulegen, wonach es sich um Kraftfahrzeuge "desselben Typs" handeln muss?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 18.03.2013
Vorinstanz/AZ: 4 K 3691/12 VE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 15 58
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.09.2014
Erledigungs-Az: Rs C-152/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 23 88