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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-55/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 14, Richtlinie 2006/112/EG Art. 24, Richtlinie 2006/112/EG Art. 73, Richtlinie 2006/112/EG Art. 168, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Werbung, Absatzförderung, Treueprämie, Punktesystem, Leistungsaustausch, Entgelt, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: Wenn - A) eine steuerpflichtige Person eine Absatzförderungsaktion durch eine Werbe- und Marketinggesellschaft veranstaltet, nach der Kunden dieser Person im Zusammenhang mit dem Kauf von Gegenständen bei der steuerpflichtigen Person "Punkte" erhalten; - B) Kunden die Punkte einlösen, indem sie kostenlos Sachprämien der Werbe- und Marketinggesellschaft erhalten; - C) die steuerpflichtige Person mit dieser anderen Gesellschaft vereinbart hat, ihr den empfohlenen Einzelhandelspreis der Sachprämien zu zahlen: 1. Wie sind dann die Art. 14, 24, 73, 168 der RL 2006/112/EG (früher Art. 5, 6, 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und 17 Abs. 2 der RL 77/388/EWG) in Bezug auf die Zahlungen der steuerpflichtigen Person an die andere Gesellschaft auszulegen? - 2. Sind diese Vorschriften insbesondere so auszulegen, dass die Zahlungen der steuerpflichtigen Person an die andere Gesellschaft - a) nur als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen der anderen Gesellschaft an die steuerpflichtige Person, - b) nur als Gegenleistung eines Dritten für die Lieferung von Gegenständen durch die andere Gesellschaft an die Kunden, - c) zum Teil als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen durch die andere Gesellschaft an die steuerpflichtige Person und zum Teil als Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen an den Kunden durch die andere Gesellschaft oder - d) sowohl als Gegenleistung für Werbe- und Marketingdienstleistungen als auch als Gegenleistung für die Lieferung von Sachprämien an die steuerpflichtige Person durch die andere Gesellschaft anzusehen sind? - 3. Wenn die Antwort auf die Frage 2 darin besteht, dass solche Zahlungen zum Teil als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen durch die andere Gesellschaft an die steuerpflichtige Person und zum Teil als Gegenleistung eines Dritten von der steuerpflichtigen Person an die andere Gesellschaft in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen an den Kunden durch die andere Gesellschaft anzusehen sind: Nach welchen Kriterien bestimmt sich dann gemeinschaftsrechtlich, wie die Zahlung zwischen diesen beiden Leistungen aufzuteilen ist?
Vorinstanz: House of Lords (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 90 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.10.2010
Erledigungs-Az: Rs C-53/09 und C-55/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 33 40