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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 60/95
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 40 Abs. 3, AStVO § 1, AStVO § 3, FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 119 Nr. 1
Schlagwörter Lohnzuschlag, Treueprämie, Arbeitslohn, Beitrittsgebiet, Verfahrensmangel
Rechtsfrage: 1.Sind die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von in 1990 gezahlten Gießereizuschlägen an Verwaltungsangestellte und Küchenkräfte nach § 3 AStVO gegeben, wenn dieser Personenkreis in dem ab 1.3.1990 maßgebenden Rahmenkollektivvertrag nicht als begünstigte, der Produktion dienende Berufsgruppe aufgeführt ist? - 2.Zur Steuerfreiheit von an die Arbeitnehmer für den Zeitraum 1.7.1990 bis 31.3.1991 im Juni 1991 gezahlte Treueprämien, wenn nach den Bestimmungen des Einigungsvertrags, wegen fehlender tarifvertraglicher Regelungen, die bisherigen, die Steuerfreiheit der Treueprämien garantierenden Rahmenkollektivverträge weiter gültig sind. - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 05.05.1994
Vorinstanz/AZ: 2 K 22/93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.07.2001
Erledigungs-Az: VI R 78/94, VI R 60/95 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - teilweise Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 51 13