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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 40/12 (BFH)
§§: TabStG § 19, Richtlinie 92/12/EWG Art. 9
Schlagwörter Tabaksteuer, Besitz, Zigaretten
Rechtsfrage: Ist Steuerschuldner i.S. des § 19 Satz 2 TabStG nur der erste Empfänger der aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbrachten Tabakwaren, der zudem den Besitz vor der Beendigung des Verbringungs- oder Versendungsvorgangs erlangen muss? (Divergenz zum Urteil des FG Hamburg 4 K 30/11 = VII R 44/11?) - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 02.03.2012
Vorinstanz/AZ: 4 K 4257/11 VTa, Z, EU
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 05 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.11.2014
Erledigungs-Az: VII R 40/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VII R 40/12 ist durch Beschluss vom 807.2013 bis zur Entscheidung des EuGH in der Rs. C-165/13 ausgesetzt worden. Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils