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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-498/99 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 6 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 11 Teil A Abs. 1
Schlagwörter Gebühr, Wettbewerb, Umsatz, EG, Ehrenschuld
Rechtsfrage: 1. Kann bei korrekter Auslegung der Richtlinie 67/227/EWG und Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie), insbesondere von deren Art. 2 Nr. 1 und 6 Abs. 1, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in der Rechtssache C-16/93, Tolsma (Slg. 1994-I, 743), ein Geschäft, das nach Vereinbarung der Parteien "nur eine Ehrenschuld begründet" (und das deshalb nach innerstaatlichem Recht nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann), für Mehrwertsteuerzwecke einen steuerbaren Umsatz darstellen? - 2. Bejahendenfalls: Ist bei korrekter Auslegung der genannten Richtlinien, insbesondere von Art. 11 Teil A Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie), und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in der Rechtssache C-38/93, Glawe (Slg. 1994-I, 1679), die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer auf die Dienstleistung der Veranstaltung eines Wettbewerbs, der für die Teilnehmer vom Veranstalter gegen die von ihnen entrichteten Teilnahmegebühren ausgerichtet wird, - a) der Betrag der Teilnahmegebühren oder- b) der Betrag der Teilnahmegebühren abzüglich des Betrages oder des Wertes der an die erfolgreichen Teilnehmer ausgeschütteten Preise oder - c) ein anderer und wenn ja welcher Betrag? - Alternativ: Wenn diese Dienstleistung als vom Veranstalter gegenüber dem einzelnen Teilnehmer im Austausch gegen die von diesem entrichtete Teilnahmegebühr erbracht zu betrachten ist, ist die Besteuerungsgrundlage hinsichtlich jeder einzelnen erbrachten Dienstleistung - a) der Betrag der Teilnahmegebühr oder - b) der Betrag der Teilnahmegebühr abzüglich eines proportionalen Anteils an dem Betrag oder Wert der an die erfolgreichen Teilnehmer ausgeschütteten Preise oder - c) ein anderer und wenn ja welcher Betrag?
Vorinstanz: VAT and Duties Tribunal London
Vorinstanz/Datum: 16.12.1999
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2000 Nr. C 47 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.09.2002
Erledigungs-Az: Rs C-498/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 97 13