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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 14/01
§§: EStG § 6 a Abs. 1 Nr. 1, HGB § 249 Abs. 1, HGB § 253, EStG § 5 Abs. 1, BGB § 613 a, EGHGB Art. 28 Abs. 1, EStG § 6 a Abs. 1 Nr. 2, BetrAVG § 1 Abs. 1, EStG § 4 d
Schlagwörter Pensionsrückstellung, Unterstützungskasse, Passivierung, Handelsbilanz, Steuerbilanz
Rechtsfrage: 1. Durfte im Jahr 1986 ein Unternehmen, das Arbeitsverhältnisse übernommen hat und gemäß § 613 a Abs. 1 BGB Schuldner der Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer gegen eine Unterstützungskasse geworden ist, die beim bisherigen Arbeitgeber verblieben ist, wegen der Unterdeckung dieser Unterstützungskasse eine Pensionsrückstellung bilden? Anwendbarkeit von § 6 a Abs. 1 Nr. 1 EStG nur aufgrund einer unmittelbaren Direktzusage i.S. von § 1 Abs. 1 BetrAVG? - 2. Rückstellungsschädlichkeit des gemäß § 613 a BGB auch für das Unternehmen als neuen Arbeitgeber geltenden Widerrufsvorbehalts der Unterstützungskasse ("freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs")? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 13.02.2001
Vorinstanz/AZ: VI 81/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 733
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 90 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.12.2002
Erledigungs-Az: VIII R 14/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 19 29