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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 46/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Schlagwörter Fortbildung, Ausbildung, Aufbaustudium, Wirtschaftsingenieur
Rechtsfrage: Aufwendungen für ein Zweitstudium zum Wirtschaftsingenieur eines als Pilot tätigen Zeitsoldaten, der bereits vor seiner Verpflichtung bei der Bundeswehr ein Diplom als Elektroingenieur erworben hat, als Fortbildungskosten unbegrenzt abziehbar, obwohl der mit dem Erststudium erworbene Beruf bei der Bundeswehr nicht ausgeübt wurde? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 28.02.2002
Vorinstanz/AZ: 6 K 2087/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 00 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.07.2003
Erledigungs-Az: VI R 46/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG