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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 51/17 (BFH)
§§: InsO § 35 Abs. 1, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 35 Abs. 2, InsO § 80, InsO § 81, UStG 2005 § 2 Abs. 1
Schlagwörter Insolvenz, Masseverbindlichkeit, Duldung, Unternehmereigenschaft, Gesetzesänderung, Pflichtwidriges Unterlassen
Rechtsfrage: 1. Macht die bloße Duldung einer (freiberuflichen) Tätigkeit des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter oder dessen bloße Kenntnis die aufgrund dieser Umsätze entstehende Umsatzsteuer zu einer Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO? - 2. Führen zur Bestimmung des Umfangs der Masse durchgeführte Aufklärungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters hinsichtlich der ungeklärten Unternehmereigenschaft des Schuldners zu einem Verwaltungshandeln i.S. des § 55 InsO? - 3. Ändert die seit dem 1.7.2007 geänderte Fassung des § 35 InsO das bisherige Ergebnis (s.a. Urteil des Sächsischen FG vom 14.1.2015 8 K 1573/14)? - 4. Führt der Umstand, dass der Insolvenzverwalter keine Erklärung i.S.v. § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO abgegeben hat (und mangels Kenntnis auch nicht abgeben konnte), zu einem pflichtwidrigen Unterlassen und somit dazu, dass allein aus diesem Grunde losgelöst von den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO das Vorliegen einer sonstigen Masseverbindlichkeit zu bejahen wäre? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 11.10.2017
Vorinstanz/AZ: 9 K 3566/14
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2018 S. 149
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 24 06
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.06.2019
Erledigungs-Az: V R 51/17
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 17 27