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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-4/13 (EuGH)
§§: EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1, AEUV Art. 267, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 76 Abs. 1, Abs. 2, FGO § 102
Schlagwörter EG, EU, Kindergeld, Familienleistung, Anrechnung, Belgien
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 76 Abs. 2 der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass es im Ermessen des zuständigen Trägers des Beschäftigungsmitgliedstaats steht, Art. 76 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt wird? - 2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats Art. 76 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 anwenden, als ob Leistungen im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen gewährt würden? - 3. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Inwieweit unterliegt die Ermessensentscheidung des zuständigen Trägers der gerichtlichen Kontrolle?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 27.09.2012
Vorinstanz/AZ: III R 40/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 33 98
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.11.2014
Erledigungs-Az: Rs C-4/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 32 31