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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 4/12 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, EStG § 23
Schlagwörter Einkünfte aus Kapitalvermögen, Genussrecht, Abfindung, Spekulationsgewinn, Steuerfreiheit
Rechtsfrage: Führt ein Abfindungsbetrag für Namensgewinnscheine, die eine Beteiligung am Gewinn, nicht aber eine Beteiligung an einem etwaigen Liquidationserlös des ausgebenden Unternehmens vorsehen, zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V. mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil mit dem Abfindungsbetrag keine Teilhabe an der Wertentwicklung des Unternehmens vergütet, sondern ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Kapitals gewährt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 13.12.2011
Vorinstanz/AZ: 11 K 1189/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 616
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 05 55
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.02.2015
Erledigungs-Az: VIII R 4/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 11 57