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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 51/04
§§: AO 1977 § 351 Abs. 1, FGO § 42, AO 1977 § 177, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Feststellungsbescheid, Korrekturrahmen, Saldierung, Rechtsfehler, Grundlagenbescheid, Änderung
Rechtsfrage: 1. Bestimmung des Korrekturrahmens des § 351 AO 1977: Berücksichtigungsfähigkeit eines unzulässig ergangenen Änderungsbescheids, Rückgriff auf letzten inzwischen mehrfach geänderten, bestandskräftigen Feststellungsbescheid trotz sog. Suspendierung? - 2. Korrektur von Rechtsfehlern nach § 177 AO 1977: Stehen der Anwendung von § 177 AO 1977 der Eintritt der Festsetzungsverjährung oder der teilweise Eintritt der Bestandskraft entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 28.04.2004
Vorinstanz/AZ: 11 K 266/97
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 1187
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 31 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.02.2007
Erledigungs-Az: I R 51/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet