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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 40/14 (BFH)
§§: EStG 2002 § 24 Nr. 2, EStG 2002 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, EStG 2002 § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG 2002 § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Schlagwörter Honorar, Nachträgliche Einkünfte, Selbständige Arbeit, Sonstige Einkünfte
Rechtsfrage: Gehören im Streitjahr 2006 zugeflossene Bezüge eines Kassenzahnarztes aus der sog. erweiterten Honorarverteilung der kassenärztlichen Vereinigung zu den nachträglichen Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 24 Nr. 2 EStG i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder zu den -nur mit dem Besteuerungsanteil steuerbaren- sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 28.02.2014
Vorinstanz/AZ: 5 K 183/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 1191
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 14 76
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.02.2015
Erledigungs-Az: III R 40/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig