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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 15/16 (BFH)
§§: ZK Art. 236 Abs. 1, VO (EG) Nr. 1472/2006, VO (EG) Nr. 384/96
Schlagwörter Antidumpingzoll, Erstattung
Rechtsfrage: Erstattung von Antidumpingzoll, der auf die Einfuhren von Schuhen aus der VR China und Vietnam erhoben worden ist, nach Entscheidung des EuGH in den Verfahren Rs C-659/13 und C-34/14. Hätte das finanzgerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache Rs C-256/16 (Vorlage des FG Düsseldorf zur Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223) ausgesetzt werden müssen? - Das Verfahren ist durch Beschluss vom 28.12.2018 ausgesetzt, bis der EuGH in dem Verfahren Rs C-612/16 entschieden hat und bis über die Nichtigkeitsklagen Rs T-781/16, T-782/16 und T-861/16 rechtskräftig entschieden worden ist. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 25.04.2016
Vorinstanz/AZ: 14 K 336/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 13 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.12.2018
Erledigungs-Az: VII R 15/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens; Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen