Schlagwörter |
EG, EU, Evroetil, Tarifierung, Einreihung, Bioethanol, Biokraftstoff, Ethylalkohol, Alkohol, Ester, Benzin, Steuerbefreiung, Denaturierung |
Rechtsfrage: |
1. Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der RL 2003/30/EG dahin auszulegen, dass die Definition von Bioethanol sich auf Erzeugnisse wie das fragliche bezieht (Erzeugnisse wie das fragliche erfasst), das folgende Merkmale und objektive Eigenschaften aufweist: - Es wird aus Biomasse hergestellt, - die Herstellung erfolgt mittels einer besonderen Technologie, die in einer von der Klägerin Evroetil AD erstellten Technischen Spezifikation für die Herstellung von Bioethanol beschrieben ist und sich von der Technologie für die Herstellung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs nach einer von derselben Herstellerin erstellten Technischen Spezifikation unterscheidet, - es enthält mehr als 98,5 % Alkohol und folgende Stoffe, die es zum Verzehr ungeeignet machen: höhere Alkohole - 714,49 bis 8 311 mg/dm³; Aldehyde - 238,16 bis 411 mg/dm³; Ester (Ethylacetat) - 1.014 bis 8.929 mg/dm³, - es erfüllt die Anforderungen der Europäischen Vornorm Pr EN 15376 für Bioethanol als Kraftstoff, - es ist für die Verwendung als Kraftstoff bestimmt und wird durch seine Beigabe zu A95-Benzin tatsächlich als Biokraftstoff verwendet und an Tankstellen verkauft, - es wird nicht in einem besonderen Vergällungsverfahren vergällt? - 2. Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der RL 2003/30/EG dahin auszulegen, dass das fragliche Erzeugnis nur dann als Bioethanol eingestuft werden kann, wenn es tatsächlich als Biokraftstoff verwendet wird, oder genügt es, dass es für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt und/oder tatsächlich für die Verwendung als Biokraftstoff geeignet ist? - 3. Falls aufgrund der Antworten auf die Fragen 1 und 2 davon auszugehen ist, dass es sich bei dem fraglichen Erzeugnis oder einem entsprechenden Teil davon um Bioethanol handelt, unter welchen Code der KN ist dann das fragliche Erzeugnis einzureihen: - 3.1 Sind die Bestimmungen des Kapitels 22 der KN und konkret Position 2207 dahin auszulegen, dass sie die Einreihung des Erzeugnisses Bioethanol umfassen? - 3.2 Falls Frage 3.1 bejaht wird, ist dann bei der Einreihung von Bioethanol und konkret des fraglichen Erzeugnisses zu berücksichtigen, ob das Erzeugnis vergällt worden ist? - 3.3 Falls Frage 3.2 bejaht wird, sind dann die Bestimmungen der KN bezüglich Position 2207 dahin auszulegen, dass nur vergälltes Bioethanol unter den KN-Code 2207 20.000 einzureihen ist? - 3.4 Falls Frage 3.3 bejaht wird, sind dann die Bestimmungen der KN bezüglich Position 2207 dahin auszulegen, dass unvergälltes Bioethanol unter den KN-Code 2207 10.000 einzureihen ist? - 3.5 Falls Frage 3.1 bejaht und Frage 3.2 verneint wird, in welche der beiden Unterpositionen - 2207 10.000 oder 2207 20.000 - ist dann das fragliche Erzeugnis einzureihen? - 3.6. Falls Frage 3.1 verneint wird, ist Bioethanol dann unter einen der in der Definition nach Art. 2 Abs. 1 der RL 2003/96/EG angeführten KN-Codes einzureihen und unter welchen? - 4. Falls aufgrund der Antworten auf die Fragen 1 und 2 davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem fraglichen Erzeugnis oder einem entsprechenden Teil davon nicht um Bioethanol handelt, ist dann das fragliche Erzeugnis, das die in Frage 1 genannten Merkmale und objektiven Eigenschaften aufweist, als Ethylalkohol i.S. von Art. 20 Abs. 1 erster Gedankenstrich der RL 92/83/EWG einzustufen? |