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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 13/09 (BVerfG)
§§: StÄndG 2007, EStG 2002 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 i.d.F. vom 19.7.2006, EStG 2002 § 4 Abs. 4, EStG 2002 § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG 2002 § 9 Abs. 5, EStG 2002 § 12 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Werbungskosten, Betriebsausgabe, Abzugsverbot, Kürzung, Arbeitszimmer, häusliches Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Ort, anderer Arbeitsplatz, Privat, Verfassung, Gleichheit, objektives Nettoprinzip, Folgerichtigkeit, Nutzung, Verwendung, Umfang, Erwerbsaufwand, gemischter Aufwand, Beruf
Rechtsfrage: Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob durch die im StÄndG 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006 S. 1652) erfolgte Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG eine Regelung getroffen worden ist, die insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, als der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. - Normenkontrollverfahren -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 08.05.2009
Vorinstanz/AZ: 1 K 2872/08 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 23 14
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 06.07.2010
Erledigungs-Az: 2 BvL 13/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 19 16