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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-97/15 (EuGH)
§§: KN Pos. 8521, KN Unterpos. 8471 70 50
Schlagwörter EG, EU, Einreihung, Zolltarif, Tarifierung, Screenplays, Videowiedergabefunktion, Festplattenspeichereinheiten
Rechtsfrage: 1. Ist Anmerkung 5C letzter Absatz zu Kapitel 84 der KN - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anhänge A und B des Information Technology Agreement - dahin auszulegen, dass Apparate wie die in diesem Urteil beschriebenen Screenplays als "Festplattenspeichereinheiten" in die Unterposition 8471 70 50 KN einzureihen sind, obwohl sie Merkmale und Eigenschaften aufweisen, die es ihnen ermöglichen, auf den Festplatten gespeicherte Multimediadateien nach deren Umwandlung in analoge Signale auf einem Fernsehgerät oder einem Videomonitor wiederzugeben? - 2. Sofern Frage 1 zu verneinen ist: Ist Position 8521 KN dann dahin auszulegen, dass Apparate wie die Screenplays selbst dann in diese Position einzureihen sind, wenn die Videowiedergabefunktion nicht ihre einzige Funktion, aber die Hauptfunktion darstellt?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 171 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.07.2016
Erledigungs-Az: Rs C-97/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 17 46