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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 62/06
§§: UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. f, UStG 1993 § 2 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5
Schlagwörter Provision, Vermittlung, Kapital, Handelsvertreter, Unternehmer, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Fondsgesellschaft, EG, EU
Rechtsfrage: Provisionen für Kapitalvermittlungen: Strittig ist, ob der Kläger als Handelsvertreter Unternehmer i.S. des Umsatzsteuergesetzes oder Angestellter der Fondsgesellschaft war. Ist die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 auf die Provisionsumsätze anzuwenden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 10.11.2005
Vorinstanz/AZ: 3 K 3739/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 23 15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.12.2007
Erledigungs-Az: V R 62/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 11 77