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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-391/19 (EuGH)
§§: VO (EU) Nr. 952/2013, ZK Art. 211 Abs. 2, ZK Art. 254
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Verbindliche Zolltarifauskunft, vZTA, Tarifierung, Einfuhr, Antidumpingzoll, Zollkodex
Rechtsfrage: Handelt es sich um außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 172 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.7.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, die eine Grundlage für die Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung nach Art. 211 Abs. 2 des Zollkodex der Union für die Inanspruchnahme der Endverwendung gemäß Art. 254 des Zollkodex der Union bezüglich einer Einfuhr von Waren wären, die vor dem Datum der Annahme des Antrags auf Bewilligung und nach dem wegen Änderung der Kombinierten Nomenklatur eingetretenen Ende der Gültigkeit einer vZTA-Entscheidung zugunsten des Inhabers des Verfahrens für diese Waren erfolgt ist, wenn in dem Zeitraum (von ungefähr zehn Monaten) zwischen dem Ende der Gültigkeit der vZTA-Entscheidung und der Einfuhr, für die die Inanspruchnahme der Endverwendung begehrt wird, einige (neun) Einfuhren von Waren getätigt wurden, ohne dass die Zollbehörden den angemeldeten Code der Kombinierten Nomenklatur korrigiert haben, und die Waren für einen vom Antidumpingzoll befreiten Zweck verwendet wurden?
Vorinstanz: Varhoven administrativen sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 280 S. 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.07.2020
Erledigungs-Az: Rs C-391/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 09 72