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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-476/19 (EuGH)
§§: VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 79, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 124 Abs. 1 Buchst. k
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zollschuld, Entstehung, Bearbeitung, Veredelung, Einfuhrzollschuld, Ausfuhrzollschuld, Verwendung
Rechtsfrage: Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld, die nach Art. 79 VO (EU) Nr. 952/2013 entstanden ist, erlischt gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchst. k VO (EU) Nr. 952/2013, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind. Ist mit dem Wort "verwendet" gemeint, dass eine Ware in Übereinstimmung mit dem Zweck der Genehmigung, die ein Unternehmen für die Ware erhalten hat, bearbeitet oder veredelt wird, oder erfasst es eine Verwendung, die darüber hinaus geht? Ist es von Bedeutung, ob die Verwendung vor oder nach Entstehung der Zollschuld erfolgt?
Vorinstanz: Kammarrätt i Göteborg (Schweden)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 288 S. 35
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.10.2020
Erledigungs-Az: Rs C-476/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 15 39