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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 21/04
§§: AO 1977 § 19, AO 1977 § 119 Abs. 1, AO 1977 § 124, AO 1977 § 194 Abs. 1, AO 1977 § 197 Abs. 1 Satz 1, BpO St § 4 Abs. 3 Satz 2, BpO St § 5 Abs. 4
Schlagwörter Außenprüfung, Prüfungsanordnung, Adressierung, Prüfungszeitraum, Zuständigkeit, Frist, Ermessen, Betriebsprüfung, Bekanntgabe
Rechtsfrage: 1. Ist der Adressat einer Prüfungsanordnung hinreichend bestimmt, wenn er unter der Geschäftsadresse einer Sozietät, an der er auch beteiligt ist, bezeichnet ist, die Prüfungsanordnung u.a. die persönliche Steuernummer, die (persönlich) zu prüfenden Steuerarten und einen Zusatz aufweist? - 2. Ist das gemäß § 19 Abs. 3 AO 1977 zuständige Finanzamt auch für den Erlass einer Prüfungsanordnung zuständig, durch die geklärt werden soll, ob neben den die Zuständigkeit begründenden Gewinneinkünften weitere Gewinneinkünfte anzusetzen sind mit der Folge, dass dann möglicherweise ein Zuständigkeitswechsel eintritt? - 3. Ist die Ausweiterung des Prüfungszeitraumes bei drohender Verjährung über die letzten 3 Jahre hinaus rechtmäßig, wenn weder mehr Umstände für noch gegen die Annahme nicht unerheblicher Steuernachforderungen sprechen? - 4. Angemessenheit der Frist (hier 5 Tage) zwischen Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und dem Beginn der Prüfung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 06.02.2004
Vorinstanz/AZ: III 149/03
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 945
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 24 13
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.02.2005
Erledigungs-Az: XI R 21/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 31 39