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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 78/14 (BFH)
§§: AStG § 8 Abs. 1, AStG § 7, EStG § 21, DBA-Schweiz, GG Art. 20 Abs. 3, EG Art. 56, AEUV Art. 63
Schlagwörter Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Aktivitätsklausel, Treaty Override, Kapitalverkehrsfreiheit, Doppelbesteuerung
Rechtsfrage: 1. Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG: Abgrenzung von Einkünften aus "passiver" Vermietungstätigkeit und gewerblichen Einkünften aus Grundstückshandel einer ausländischen (hier: schweizerischen) Zwischengesellschaft an der der Kläger zu 100% beteiligt ist; einheitlich zu beurteilende Einkünfte aus der Vermietung des in der Schweiz belegenen Grundbesitzes, dessen Veräußerung nach Abschluss eines sog. Umzonungsprozesses beabsichtigt ist? Verstoßen die Vorschriften des AStG über die Hinzurechnungsbesteuerung unter Durchbrechung des DBA-Schweiz gegen Verfassungsrecht und gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit? - 2. Das Verfahren I R 78/14 wurde durch Beschluss vom 11.4.2017 bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren Rs C-135/17 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 30.10.2014
Vorinstanz/AZ: 2 K 618/11 F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 351
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 04 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.04.2017
Erledigungs-Az: I R 78/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Auss. / Ruhen d.Verf. (Beschluss vom 11.4.2017) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
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