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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-378/02 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 20
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Berichtigung, öffentlich-rechtliche Einrichtung
Rechtsfrage: 1. Hat eine öffentlich-rechtliche Einrichtung in Bezug auf einen von ihr angeschafften Investitionsgegenstand, den sie gegen Vergütung einem Dritten liefert -wobei sie für diese Lieferung als Steuerpflichtige zu betrachten ist-, ein Recht auf Berichtigung der für die Anschaffung entrichteten Umsatzsteuer gemäß Art. 20 (insbesondere Abs. 2 und 3) Richtlinie 77/388/EWG, soweit sie diesen Gegenstand im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 77/388/EWG verwendet hat? - 2. Hat eine öffentlich-rechtliche Einrichtung aufgrund der Sechsten Richtlinie das Recht, einen Investitionsgegenstand, der teilweise für Tätigkeiten als Steuerpflichtige und teilweise für Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt verwendet wird, vollständig außerhalb des Betriebsvermögens zu belassen, wie dies der Gerichtshof in Bezug auf steuerpflichtige natürliche Personen entschieden hat?
Vorinstanz: Hoge Raad Den Haag
Vorinstanz/Datum: 18.10.2002
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2003 Nr. C 7 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 02.06.2005
Erledigungs-Az: Rs C-378/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 30 09