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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 37/07 (BFH)
§§: EStG § 19 a Abs. 8 Satz 2, EStG § 19 a Abs. 2 Satz 2, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 42 d
Schlagwörter Aktie, Nebenkosten, Kursrisiko, Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn, Bewertung
Rechtsfrage: Liegt bei Überlassung von Aktien des Arbeitgebers, deren Kaufpreis dem Börsenkurs entspricht, an den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil vor und ist dieser gemäß § 19 a Abs. 8 Satz 2 EStG zu bewerten? Stellen die vom Arbeitgeber übernommenen Nebenkosten einen geldwerten Vorteil dar? Wenn der Arbeitgeber mit der Bank eine Kurssicherung vereinbart, die dem Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen die Bank gewährt, fließt dem Arbeitnehmer bei Zahlung der Bank Arbeitslohn zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.06.2007
Vorinstanz/AZ: 11 K 187/03
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 1876
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 30 16
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision