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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-270/18 (EuGH)
§§: RL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 5, RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Strom, Energie, Steuerbefreiung, Frankreich, Erdgas, Verbrauchsteuer, kleine Stromerzeuger, Mindestbesteuerung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen, dass sich die Befreiung, die die Mitgliedstaaten kleinen Stromerzeugern gewähren dürfen, sofern sie die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuern, aus einer Situation ergeben kann, wie sie in Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses für den Zeitraum vor dem 1.1.2011 beschrieben wurde, in dem Frankreich, wie nach der Richtlinie zulässig, noch keine innerstaatliche Steuer auf den Endverbrauch von elektrischem Strom und damit auch keine Befreiung von dieser Steuer für kleine Stromerzeuger eingeführt hatte? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Wie sind Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie für kleine Stromerzeuger, die den von ihnen erzeugten Strom für ihre Tätigkeit verbrauchen, zu kombinieren? Ist insbesondere eine Mindestbesteuerung vorgesehen, die sich entweder aus der Besteuerung des elektrischen Stroms ergibt, der unter Befreiung des verwendeten Erdgases erzeugt wurde, oder aus einer Steuerbefreiung für die Stromerzeugung, wobei der Staat dann verpflichtet ist, das verwendete Erdgas zu besteuern?
Vorinstanz: Conseil d'État (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 211 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.10.2019
Erledigungs-Az: Rs C-270/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 15 24